


Updates oder neue Versionen können unter heruntergeladen werden. (2) Es liegt im besten Interesse des Steuerbürgers und der Steuerverwaltung, dass stets nur die neueste Version der Steuersoftware verwendet wird. (1) Der Steuerbürger verpflichtet sich, die Steuersoftware entsprechend den unter bereitgestellten Dokumenten zu verwenden. § 5 Pflichten und Obliegenheiten des Steuerbürgers Die Texte der betroffenen Open Source-Lizenzen sind ebenfalls im Anhang abgedruckt. Die Nutzungsbefugnisse für diese Open Source-Komponenten richten sich alleine nach den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen, die Lizenzierung erfolgt durch die jeweiligen Rechtsinhaber direkt. (3) Die im Anhang aufgeführten Softwarekomponenten sind Open Source Software. (2) Die Übertragung des in § 4 Absatz 1 eingeräumten Nutzungsrechts an Dritte und die Unterlizenzierung sind nicht gestattet.

(1) Im Rahmen des gesetzlich sowie oben in § 3 beschriebenen Verwendungszwecks räumt die Steuerverwaltung dem Steuerbürger ein zeitlich und räumlich nicht begrenztes, nicht ausschließliches Recht ein, die Steuersoftware unentgeltlich zu nutzen. Eine Beschreibung der Funktionalitäten der Steuersoftware ergibt sich aus den unter bereitgestellten Dokumenten, welche dort heruntergeladen werden können. (2) Die Steuersoftware und alle Ihre Bestandteile dienen ausschließlich dazu, im Zusammenhang mit der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen und Übermittlung von Steuerdaten gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwendet zu werden. (1) Rechtsgrundlage der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten sind §§ 72a und 87b bis 87d der Abgabenordnung (AO). § 3 Rechtsgrundlagen und Verwendungszweck

Eine Auflistung der verwendeten Open Source-Bestandteile von ElsterFormular findet sich im Anhang 2. Sofern Open Source-Bestandteile integriert wurden, ist der Sourcecode für diese Bestandteile ebenfalls unentgeltlich erhältlich. (2) Die Steuersoftware wird in maschinenlesbarer Form unentgeltlich überlassen. (1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung und Einräumung von Nutzungsrechten an dem Steuererklärungsprogramm ElsterFormular oder Integritätsprüfer (Steuersoftware). § 2 Vertragsgegenstand und Unentgeltlichkeit (2) "Steuerbürger" im Sinne dieses Vertrages sind natürliche und juristische Personen, zum Beispiel auch Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldungen weiterhin deren autorisierte Dienstleister, die Steuererklärungen für die Vorgenannten einreichen. (1) Das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) handelt hier für den Freistaat Bayern in seiner Eigenschaft als bundesweiter Koordinator des Projektes ELSTER der Finanzverwaltungen von Bund und Ländern.
